Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der DAMOVO Field Project Solutions GmbH, Hanau PDF Drucken E-Mail

1 Geltungsbereich

Die nachfolgenden Bedingungen regeln die Geschäftsbeziehungen zwischen der Damovo Field Project Solutions
GmbH („DFPS“) und ihren Kunden im Rahmen des Verkaufs, der Vermietung, der Installation und Instandsetzung, der
Erbringung von Service- und Reparaturleistungen von Telekommunikationsanlagen und Server/Client Systemen,
inklusive zugehöriger Telekommunikationsendgeräte, Software, Lizenzen sowie sonstigen Einrichtungen.
Abweichungen, Änderungen oder Ergänzungen zu diesen Geschäftsbedingungen gelten nur dann, wenn diese
ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihre Geltung
wird ausdrücklich schriftlich vereinbart.

2 Angebot und Vertragsschluss

Angebote von DFPS sind – insbesondere hinsichtlich der Preise, Menge, Lieferfrist, Liefermöglichkeiten und Nebenleistungen
– freibleibend. Für das Zustandekommen eines Vertrages und den Inhalt der Leistungspflicht von DFPS ist die
schriftliche Auftragsbestätigung von DFPS maßgebend. Mit Beginn der Ausführungsarbeiten auf Veranlassung des
Kunden (ohne schriftliche Auftragsbestätigung durch DFPS) gilt der Vertrag ebenfalls als zustande gekommen.
DFPS behält sich die Berücksichtigung zwingender, durch rechtliche oder technische Normen bedingte Abweichungen
von den Angebotsunterlagen bzw. der Auftragsbestätigung vor.

3 Leistungen der DFPS

3.1 Verkauf

DFPS übereignet dem Kunden die in der Auftragsbestellung aufgeführten und als Kaufgegenstände gekennzeichneten
Telekommunikationsanlagen/ -einrichtungen oder Server/Client Systeme, zu dessen Eigentum.

3.2 Vermietung

DFPS überlässt dem Kunden die in der Auftragsbestellung aufgeführten und als Mietgegenstand gekennzeichneten
Telekommunikationsanlagen/ -einrichtungen oder Server/Client Systeme zur Nutzung und hält sie während der Dauer
des Mietverhältnisses nach Maßgabe nachstehender Ziff. 3.3 instand.

3.3 Instandhaltung

DFPS oder von DFPS beauftragte Partnerunternehmen führen die vereinbarten Instandhaltungsleistungen an den
Telekommunikationsanlagen /-einrichtungen oder Server/Client Systeme innerhalb der Geschäftszeiten von DFPS
(montags bis freitags von 8:00 Uhr bis 16:45 Uhr) durch. Die Instandhaltungsleistungen umfassen nur das von DFPS
im Instandhaltungsvertrag definierte Telekommunikationssystem oder Server/Client Systeme, die peripheren Endgeräte
und die zugehörige Software.

3.3.1 In den Leistungen sind u.a. nicht enthalten:

Aufwendungen am Leitungsnetz (das Leitungsnetz beginnt am Anschlusspunkt der Systemkabel des Telekommunikationssystems
oder des Server/Client Systems und endet an der Anschlussbuchse des Endgerätes, d.h. HVT, Unterverteiler,
Verteilerkomponenten, Kabel, Anschlussdosen, Anschlussschnüre usw. sind Bestandteil des Leitungsnetzes),
Arbeiten an kundeneigener und fremd angeschalteten peripheren Einrichtungen und Aufwendungen für Prüfungen und
Instandsetzungen an Telekommunikationseinrichtungen und Services anderer Netzanbieter sowie Kosten die von
Dritten geltend gemacht werden. Verbrauchsmaterialien, wie Anschluss-, Hörerschnüre, Bedienungsanleitungen,
Einlegeschilder, Abdeckungen für Einlegeschilder, Farbbänder, Tintenpatronen, Toner, Bildtrommeln, Papier, etc. Die
Vornahme von Upgrades und Updates.

3.4 Installation

DFPS oder von DFPS beauftragte Partnerunternehmen installieren die in der Auftragsbestellung aufgeführten Telekommunikationsanlagen/-
einrichtungen oder Server/Client Systeme innerhalb der Geschäftszeiten von DFPS (montags
bis freitags von 8:00 Uhr bis 16:45 Uhr). Der Leistungsumfang der Installationen wird im Installationsvertrag definiert.

3.5 Zusätzliche Leistungen

DFPS oder von DFPS beauftragte Partnerunternehmen erbringen jeweils nach Vereinbarung im Rahmen ihrer technischen
und betrieblichen Möglichkeiten gegen gesondertes Entgelt, das sich nach dem zum Zeitpunkt der Auftragserteilung
gültigen Preise von DFPS richtet, zusätzliche Leistungen. Für die terminliche Abwicklung ist die jeweilige Vereinbarung
mit dem Kunden maßgeblich. Wird eine terminliche Vereinbarung nicht getroffen, so legt DFPS die terminliche
Abwicklung nach billigem Ermessen fest. Die Leistungserbringung erfolgt sodann innerhalb der Geschäftszeiten von
DFPS (montags bis freitags von 8:00 Uhr bis 16:45 Uhr).

3.6

DFPS behält an der gelieferten Hard-/Software die Urheber- und gewerblichen Schutzrechte sowie die Verwertungsrechte.
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, erwirbt der Kunde ein einfaches Nutzungsrecht an der
Hard-/Software. Im Übrigen richtet sich das Nutzungsrecht des Kunden nach den Lizenzbedingungen von DFPS bzw.
des Herstellers.

4 Pflichten und Obliegenheiten der Kunden

Der Kunde ist insbesondere verpflichtet:

4.1

sicher zu stellen, dass DFPS freien Zugang zu den entsprechenden Räumen erhält, um Installations-, Test-, Überwachungs-,
Instandhaltungs-, Reparatur- und ähnliche Arbeiten vornehmen kann.

4.2

die elektrische Energie für die Installation, den Betrieb und Instandhaltung der Telekommunikationsanlagen/-
einrichtungen einschließlich zugehöriger Erdung auf eigene Kosten bereitzustellen.

4.3

gemietete, geleaste oder instand zu haltende Telekommunikationsanlagen weder zu verändern, zu unterhalten oder zu
reparieren. Störungen sind vom Kunden unverzüglich mitzuteilen. Gemietete, geleaste oder instand zu haltende
Telekommunikationsanlagen dürfen nur mit Zustimmung von DFPS entfernt oder an einem anderen Ort aufgestellt
werden. Ein Wechsel des Standortes bei gekauften Telekommunikationsanlagen ist DFPS rechtzeitig mitzuteilen.

4.4

DFPS – soweit technisch möglich - die Fernbetreuung zu ermöglichen und zu gestatten.

4.5

sicher zu stellen, dass die Ursache einer Störungsmeldung nicht in seinem Verantwortungsbereich liegt. Der Kunde hat
nach Abgabe einer Störungsmeldung, die durch die Überprüfung an der Telekommunikationsanlage /-einrichtung oder
der Server/Client Systeme entstandenen Aufwendungen zu ersetzen, wenn sich nach der Prüfung herausstellt, dass
die Störung nicht im Verantwortungsbereich von DFPS lag.

4.6

die gemieteten Telekommunikationsanlagen oder Server/Client Systeme pfleglich zu behandeln und ausreichend
gegen Verlust und Beschädigung zu versichern. Die Geltendmachung von Ansprüchen durch Dritte bzw. Mängel/
Schäden an der Telekommunikationsanlage sind DFPS unverzüglich mitzuteilen.

4.7

bei gemieteten Telekommunikationsanlagen oder Server/Client Systemen alle mit dem Verlust oder der Beschädigung
der Anlage verbundenen Kosten zu tragen.

5 Eigentumsvorbehalt

Die Telekommunikationseinrichtungen sowie sonstige von DFPS gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen
Bezahlung des Kaufpreises Eigentum der DFPS. Dies gilt auch entsprechend für die Übertragung von Nutzungsrechten.
Ist der Kunde Unternehmer, so geht das Eigentum an der gelieferten Ware erst mit der restlosen Bezahlung
sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung entstandenen oder entstehenden Forderungen auf den Kunden über. Das gilt
auch, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von DFPS in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der
Saldo gezogen und anerkannt ist.
Bis zum Eigentumsübergang ist der Kunde verpflichtet, die Telekommunikationseinrichtungen oder Server/Client
Systeme, gelieferten Waren pfleglich zu behandeln und ausreichend gegen Verlust und Beschädigung zu versichern.
Pfändung, Insolvenz, Beschädigung oder Verlust der gelieferten Ware sowie ein Besitzerwechsel sind DFPS unverzüglich
anzuzeigen. Der Kunde ist verpflichtet im Falle einer Pfändung der Vorbehaltsware den Vollstreckungsbeamten
vom Eigentumsvorbehalt der DFPS in Kenntnis zu setzen sowie DFPS durch Übersendung des Pfändungsprotokolls
und einer eidesstattlichen Erklärung des Inhalts, dass die gepfändete Ware mit der Vorbehaltsware identisch ist, zu
benachrichtigen. Im Falle der schuldhaften Verletzung der vorgenannten Pflichten steht DFPS nach fruchtlosem Ablauf
einer angemessenen Nachfrist das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten.
Der Kunde ist zum Weiterverkauf der Vorbehaltsware nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes
berechtigt und nur, wenn nicht gegen sofortige Bezahlung weiterveräußert wird, die Eigentumsvorbehalte von DFPS in
der Weise weiterzugeben, dass er sich gegenüber seinem Kunden selbstständig gem. § 455 BGB das Eigentum bis
zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vorbehält. Für alle seitens DFPS entstehenden Forderungen aus Warenlieferungen
tritt der Kunde hiermit im Voraus die aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware entstehenden künftigen
Forderungen seiner Kunden sicherungshalber an DFPS ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Bis auf Widerruf ist der
Kunde trotz Abtretung zur Einziehung des Kaufpreises berechtigt.

6 Zahlungsbedingungen

6.1

Der Kaufpreis aus einem Barverkauf ist sofort nach Rechnungserteilung und mit der Übergabe zu zahlen, ansonsten
ist auf das in der Rechnung angegebene Konto zu zahlen, und zwar muss der Rechnungsbetrag bis spätestens am 10.
Tag nach Zugang der Rechnung gutgeschrieben sein. Bei einer vom Kunden erteilten Einzugsermächtigung bucht
DFPS den Rechnungsbetrag von dem vereinbarten Konto ab.

6.2

Monatliche Preise (Mieten und Serviceentgelte) sind, beginnend mit dem Tag der betriebsfähigen Bereitstellung der
Telekommunikationsanlage/-einrichtungen oder der Server/Client Systeme bzw. der Serviceverpflichtung, für den Rest
des Monats anteilig zu zahlen. Danach sind die Preise jeweils am 1. Tag eines Kalendervierteljahres im Voraus zu
zahlen. Ist der Preis für Teile eines Kalendermonats zu berechnen, so wird dieser für jeden Tag (1/30tel) anteilig
berechnet.

6.3

Sonstige Entgelte sind nach Erbringung der Leistung zu zahlen.

6.4

Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen bzw. verrechnen.
Soweit der Kunde Unternehmer ist, kann er Zurückbehaltungsrechte nur wegen von DFPS anerkannter oder rechtskräftig
festgestellter Gegenansprüche geltend machen.

7 Preise / Änderung der Umsatzsteuer

Alle Preise sind Nettopreise und ohne Verpackungs- und Versandkosten. Die Kosten für Verpackung und Versand ,
sowie die jeweils gesetzlich gültige Umsatzsteuer sind vom Kunden zu zahlen. Bei einer Änderung der gesetzlich
vorgeschriebenen Umsatzsteuer werden ab diesem Zeitpunkt die Preise entsprechend geändert.

8 Änderung der monatlichen Preise

Bei nachgewiesener Änderung der Lohnkosten sowie bei Kostenänderungen in der Telekommunikationsindustrie
behält sich DFPS vor, den von diesen Kosten abhängigen Teil des vereinbarten monatlichen Preises im Rahmen der
tatsächlichen Kostenänderungen zu erhöhen oder zu ermäßigen. Die Änderung wird zum Ersten des Folgemonats
wirksam, nachdem die Änderungsmitteilung dem Kunden zugegangen ist.

9 Verzug

9.1 Zahlungsverzug des Kunden

Kommt der Kunde
a) für zwei aufeinander folgende Monate mit der Bezahlung der Preise bzw. eines nicht unerheblichen Teils der
Preise oder
b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Monate erstreckt, mit der Bezahlung der Preise in Höhe eines
Betrages, der den monatlichen Preis für zwei Monate erreicht,
in Verzug, so kann DFPS das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist kündigen und sofort in einer Summe einen
fälligen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 40 Prozent der bis zum Ablauf der regulären Vertragszeit zu zahlenden
restlichen Preise verlangen, jedoch wenigstens die monatlichen Preise für drei Jahre. Der Schadensbetrag ist
höher oder niedriger anzusetzen, wenn DFPS einen höheren bzw. der Kunde einen niedrigeren Schaden nachweisen
kann.
Während des Zahlungsverzuges sind die fälligen Beträge, sofern der Kunde Unternehmer ist, mit acht Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Sofern der Kunde Verbraucher ist, sind die fälligen Beträge ab Verzugsbeginn
mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung weiterer gesetzlicher Ansprüche
bleibt DFPS vorbehalten.

9.2 Annahmeverzug des Kunden

 

9.2.1

Nimmt der Kunde die gekaufte Telekommunikationsanlage/Ware oder die Server/Client Systeme nicht zum vereinbarten
Termin ab, so kann DFPS ihm eine angemessene Nachfrist zur Abnahme setzen. Nach erfolglosem Ablauf der
Nachfrist ist DFPS berechtigt - unbeschadet ihrer Rechte aus Verzug - vom Kaufvertrag zurückzutreten und statt der
Leistung einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 10 % des Kaufpreises sowie Ersatz für die bereits
erbrachten Leistungen verlangen.
Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn DFPS einen höheren bzw. der Kunde einen niedrigeren
Schaden nachweisen kann.

9.2.2

Kann DFPS die Installation der Telekommunikationsanlage/-einrichtungen oder Server/Client Systeme aus von dem
Kunden zu vertretenden Gründen trotz erfolgloser Nachfrist nicht ausführen, so ist DFPS berechtigt - unbeschadet ihrer
Rechte aus Verzug - von dem Mietvertrag zurückzutreten und statt der Leistung einen pauschalen Schadensersatz in
Höhe von 12 monatlichen Mieten sowie Ersatz für die bereits erbrachten Leistungen zu verlangen.
Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn DFPS einen höheren bzw. der Kunde einen niedrigeren
Schaden nachweisen kann.

10 Untersuchungs-/Rügepflicht - Gewährleistung

10.1 Kauf

Der Kunde ist verpflichtet die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und etwaige Mängel oder
Falschlieferungen DFPS unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt,
es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
Dem Kunden steht als Gewährleistungsanspruch bei Mängeln zunächst nur das Recht auf Nacherfüllung zu. Die
Nacherfüllung beinhaltet entweder die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung. Erst bei Fehlschlagen der Nacherfüllung
kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder Herabsetzung des Kaufpreises und, wenn DFPS den Mangel zu
vertreten hat, Schadensersatz nach Maßgabe der Regelungen unter Ziff. 11 verlangen.

10.2 Miete

Ist die überlassene Mietsache mit Mängeln behaftet, die ihren vertragsgemäßen Gebrauch nicht unerheblich beeinträchtigen,
so kann der Kunde unbeschadet seiner gesetzlichen Rechte von DFPS Beseitigung der Mängel verlangen.
DFPS kann statt Mängelbeseitigung auf Ersatzlieferung bestehen.
Die verschuldensunabhängige Haftung von DFPS auf Schadensersatz gem. § 536 a BGB für bei Vertragsschluss
vorhandene Mängel ist ausgeschlossen.

10.3 Installation/Zusätzliche Leistungen

Bei mangelhafter Installation bzw. mangelhafter Ausführungen zusätzlicher Leistungen kann der Kunde von DFPS
Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist verlangen. Erst bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Kunde vom
Vertrag zurück treten oder Herabsetzung des Kaufpreises und, wenn DFPS den Mangel zu vertreten hat, Schadensersatz
nach Maßgabe der Regelungen unter Ziff. 11 verlangen.

10.4 Service

Bei mangelhaften Ausführungen von sonstigen Serviceleistungen kann der Kunde von DFPS zunächst Nacherfüllung
innerhalb einer angemessenen Frist verlangen. Erst bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Kunde vom Vertrag
zurück treten oder Herabsetzung des Kaufpreises und, wenn DFPS den Mangel zu vertreten hat, Schadensersatz nach
Maßgabe der Regelungen unter Ziff. 11 verlangen.

10.5 Gewährleistung

Die Gewährleistungsansprüche gem. Ziff. 10.1 und 10.3 verjähren gegen über DFPS mit Ablauf von 12 Monaten ab
Anlieferung bzw. Abnahme der jeweiligen Leistung. Nimmt der Kunde eigenhändig Veränderungen an der Telekommunikationsanlage
oder dem Server/Client System vor, erlischt die Gewährleistungsverpflichtung von DFPS.

11 Haftungsbeschränkung

11.1

Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet DFPS für alle von ihr verursachten Schäden unbeschränkt.

11.2

Im Übrigen ist die Haftung von DFPS für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht worden sind, sofern
diese nicht vertragswesentliche Pflichten, Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder
Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz betreffen, ausgeschlossen. Gleiches gilt für von gesetzlichen Vertretern,
Erfüllungsgehilfen und Mitarbeitern von DFPS begangene Pflichtverletzungen. Für Fälle einfacher Fahrlässigkeit ist die
Haftung außerdem bei Vermögensschäden der Art nach auf vorhersehbare, unmittelbare Schäden und der Höhe nach
auf einen Betrag von 10.000 € beschränkt.

12 Kündigung

Je nach Art des erteilten Auftrags gelten unterschiedliche Kündigungsfristen, die jeweils individuell vereinbart werden.
Falls keine Vertragslaufzeit vereinbart wurde, kann das Vertragsverhältnis von beiden Parteien mit einer Frist von drei
Monaten zum Monatsende schriftlich gekündigt werden.
Unabhängig von diesen Kündigungsfristen kann der jeweilige Vertrag oder Einzelauftrag von jeder Vertragspartei aus
wichtigem Grunde gekündigt werden, insbesondere wenn
a) ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer der Parteien gestellt, der Mieter eine
eidesstattliche Versicherung gemäß § 807 ZPO abgegeben hat oder ein Haftbefehl hierzu ergangen ist, ein außergerichtliches
der Schuldenregelung dienendes Verfahren eingeleitet wird oder der Mieter seine Zahlungen
einstellt,
b) der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt,
c) ein Fall des Zahlungsverzuges nach Ziff. 9.1 dieser Bedingungen vorliegt.

13 Vorzeitige Beendigung bei Miete

Vor Ablauf der Mietzeit kann der jeweilige Vertrag nur einvernehmlich beendet werden.
Gibt der Kunde die Nutzung der Telekommunikationsanlage oder dem Server/Client System aus nicht von DFPS zu
vertretenden Gründen auf, so kann DFPS sich damit einverstanden erklären, den Vertrag mit einer Frist von drei
Monaten unter der Bedingung aufzuheben, dass der Kunde eine Ablösepauschale in Höhe der Hälfte der Mieten, die
bis zum Ablauf der regulären Vertragslaufzeit zu zahlen gewesen wären, jedoch höchstens die Miete für drei Jahre
zahlt. Sofern sich die Aufhebung nur auf einen Teil der geschuldeten Leistung beschränkt, so gilt Vorstehendes für
diesen Teil entsprechend.

14 Demontage und Rücktransport

Die Demontage und der Rücktransport der gemieteten und/oder geleasten Telekommunikationsanlagen/-einrichtungen
oder der Server/Client Systeme erfolgen nach Vertragsende durch DFPS auf Kosten des Kunden und werden nach
Arbeitslohn, Fahrtkosten und Materialverbrauch abgerechnet.

15 Sonstige Bedingungen

15.1

Der Kunde kann die Rechte und Pflichten aus dem jeweiligen mit DFPS geschlossenen Vertrag nur nach vorheriger
schriftlicher Zustimmung durch DFPS auf einen Dritten übertragen.

15.2

Die vertraglichen Beziehungen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

15.3

Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen von DFPS ist der Sitz der Gesellschaft.

15.4

Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
nicht. Anstelle unwirksamer oder undurchführbarer Bestimmungen gelten rechtswirksame Regelungen, die dem
angestrebten Zweck im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahe kommen, als vereinbart. Das gleiche gilt, wenn bei
der Durchführung des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke offenbar wird.

15.5

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist ausschließlich Hanau am Main, soweit ein
ausschließlicher Gerichtsstand zwischen den Vertragsparteien begründet werden kann.

 

Stand Mai 2008

 
 

Ihr schneller Kontakt zu uns:

Am Hauptbahnhof 14d

63450 Hanau

Mo. bis Fr. 8:00 bis 16:45 Uhr

Fon: +49 (0) 6181 44065 0

Fax: +49 (0) 6181 44065 65

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